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AGH Berlin, 10.05.1999 - I AGH 6/98 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- BRAK-Mitteilungen
Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 16.06.1983 - 3 StR 190/83
Fehlen einer von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensvoraussetzung - …
Auszug aus AGH Berlin, 10.05.1999 - I AGH 6/98
Der Beschl. kann zwar auch im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn der dritte Richter, dessen Zuziehung beabsichtigt war, dann aber nicht unterschreibt, muss sich wenigstens aus der Akte ergeben, dass er an der Beschlussfassung tatsächlich mitgewirkt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 16.6.1983, Strafverteidiger 1983, 401). - OLG Zweibrücken, 07.11.1997 - 1 Ss 220/97
Zur Klärung der Wirksamkeit eines schriftlichen Eröffnungsbeschlusses trotz …
Auszug aus AGH Berlin, 10.05.1999 - I AGH 6/98
Ein schriftlich gefasster Eröffnungsbeschluss ist trotz des Fehlens der Unterschrift wirksam, wenn sich aus den Umständen mit Sicherheit ergibt, dass das dafür zuständige Gericht die Eröffnungsentscheidung tatsächlich getroffen hat (vgl. etwa OLG Zweibrücken, Beschl. v. 7.11.1997, NStZ-RR 98, 75; OLG Hamm, Beschl. v. 1.4.1993, MDR 1993, 893), also eine endgültige Entscheidung mit dem Willen der Richter in den Geschäftsgang gegeben worden ist. - BGH, 13.10.1982 - 3 StR 236/82
Verfahrenseinstellung wegen Nichtvorliegens eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses
Auszug aus AGH Berlin, 10.05.1999 - I AGH 6/98
Es kann genügen, dass der Beschl. nach Beratung der Strafkammer erlassen und nur unvollständig unterzeichnet worden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 13.10.1982, Strafverteidiger 1983, 2 m.w.N.); eine ordnungsgemäße Beschlussfassung liegt dagegen nicht vor, wenn sich die Mitglieder der Kammer gesprächsweise über die Eröffnung des Hauptverfahrens einig geworden sind, der Beschl. aber nicht ordnungsgemäß unterzeichnet worden und auch in der Hauptverhandlung nicht nachgeholt worden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 20.2.1983, Strafverteidiger 1983, 318). - OLG Hamm, 01.04.1993 - 3 Ss 242/93
Eröffnungsbeschluss; Fehlende Unterschrift; Wirksamkeit des Beschlusses
Auszug aus AGH Berlin, 10.05.1999 - I AGH 6/98
Ein schriftlich gefasster Eröffnungsbeschluss ist trotz des Fehlens der Unterschrift wirksam, wenn sich aus den Umständen mit Sicherheit ergibt, dass das dafür zuständige Gericht die Eröffnungsentscheidung tatsächlich getroffen hat (vgl. etwa OLG Zweibrücken, Beschl. v. 7.11.1997, NStZ-RR 98, 75; OLG Hamm, Beschl. v. 1.4.1993, MDR 1993, 893), also eine endgültige Entscheidung mit dem Willen der Richter in den Geschäftsgang gegeben worden ist.